Werbereglement / Massnahmen Coronavirus / Spitzensport-RS

Am Freitag, 13. März 2020 trafen sich die Mitglieder des ZV zusammen mit den Mitgliedern des Büro AV und Vertretern des OK AV ESV 2020 zu einer gemeinsamen Sitzung um das weitere Vorgehen betreffend der abgesagten AV 2020 zu besprechen. Es wurde festgelegt, dass das OK AV ESV 2020 unter der Leitung von Ruedi Handschin die Zusammenstellung der durch die Absage entstandenen Kosten erstellt und danach mit einer Delegation des ZV die finanzielle Situation bespricht und bereinigt. Klar ist, dass die einbezahlten Beträge der Versammlungsteilnehmer rückerstattet werden. Im Namen des gesamten ESV dankte der AV-Präsident Markus Lauener dem OK für die im Vorfeld zur AV geleistete Arbeit.

Nach dieser Sitzung legten die ZV- und AV-Mitglieder das weitere Vorgehen zu den Geschäften der abgesagten AV 2020 fest. Die Kommunikation hierzu wurde bereits veröffentlicht.
In der dritten Sitzung des Tages trafen sich die Mitglieder des «alten» und des «neuen» ZV um anstehende Geschäfte abzuarbeiten. Dazu kann wie folgt informiert werden:

  • Revision Werbereglement genehmigt
    - Nach dem Fall Schurtenberger wurde das Reglement Werbung anlässlich eines runden Tisches, bei dem die Mitglieder des ZV, der Werbekommission und der Rekurskommission Werbung, anwesend waren, diskutiert und daraus entstanden Änderungsanträge, die dem ZV zugestellt wurden.
    - Der ZV hat die Änderungsanträge geprüft, teilweise in das Reglement eingebaut und genehmigt.
    - Wesentliche Änderungen:
    Art. 3.2 Schwinger während der Gangdauer
    - An Schwingfesten muss während der gesamten Gangdauer die komplette
    Bekleidung und die Ausrüstung vollständig werbefrei sein.
    - Verstösse können von jedem Funktionär des ESV an den
    Werbeverantwortlichen innerhalb von 30 Tagen nach dem Anlass gemeldet
    werden. Der Meldung muss ein entsprechendes Bilddokument beigelegt werden.
    Art. 9.2 Widerhandlung gegen das Werbeverbot während der Gangdauer
    - Bei einer Widerhandlung gegen Art. 3.2 des Werbereglements kann der fehlbare
    Schwinger in der darauffolgenden Saison für alle Kranzfeste ausserhalb des
    eigenen Teilverbandes sowie alle Bergkranzfeste gesperrt werden. Dem
    Schwinger wird die Sanktion schriftlich eröffnet. Zusätzlich wird die
    ausgesprochene Sperre auf der Webseite des ESV veröffentlicht.
    - Von der Werbekommission als geringfügige Vergehen beurteilt, können mit
    einer Sanktion gemäss den Statuten des ESV Art. 43.4 ausgesprochen werden.
    - Die geänderte Version des Reglements Werbung wurde bereits unter den Dokumenten ESV auf die Webseite ESV aufgeschaltet.
    - Dazu wurde betreffend Verbindlichkeit der Anerkennung der Statuten und Reglemente aller versicherten Schwinger des ESV die juristische, schriftliche Aussage von Dr. iur. Thomas Hügi, Zürich, angefordert: «»Bei den aktiven Schwingern handelt es sich um indirekte Mitglieder des ESV, da sie über die Teilverbände Mitglieder des ESV sind. Damit die Statuten und Reglemente des ESV für die Schwinger verbindlich sind, muss eine lückenlose Verweisung der hierarchisch unteren Vereinsstatuten (Teilverbände, Kantonalverbände, usw.) vorliegen. Nach Art. 1.6 ESV-Statuten sind die Teilverbände zu diesem Verweis verpflichtet. Es ist somit nicht notwendig, dass die aktiven Schwinger eine Bestätigung über die Kenntnis der Statuten und Reglemente des ESV unterzeichnen. Diese gelten für die Schwinger kraft ihrer Mitgliedschaft in den Teilverbänden».

  • Massnahmen BAG und Umsetzung ESV zur Eindämmung des Coronavirus
    - Der ZV ESV analysiert die Situation laufend und orientiert die Schwingerverbände und Schwingklubs situativ via Mailing oder Webseite.
    - Alle Schwingfeste mit Datum bis Ende April sind abzusagen respektive zu verschieben. Für die Schwingfeste ab dem Monat Mai 2020 ist es wichtig zu anerkennen, dass der Bundesrat in Zusammenarbeit mit dem BAG über allenfalls weiterführende Massnahmen beschliessen wird. In Zusammenarbeit mit den Schwingfest-Organisatoren stehen die jeweiligen Schwingklubs / Schwingerverbände in der Verantwortung die Risikoanalyse situativ vorzunehmen, den Kontakt mit den Kostentreibern eines Schwingfestes rechtzeitig zu suchen und Verschiebungen zu prüfen. Ab der Stufe der Kantonal- / Gauverbandsschwingfeste ist der verantwortliche Teilverbandspräsident bei der Suche nach einem Verschiebungsdatum miteinzubeziehen.
    - Ebenso wurde unter den News der Webseite des ESV die Meldung aufgeschaltet, dass der Trainingsbetrieb bei allen Schwingklubs und Schwingerverbänden bis Ende April 2020 einzustellen ist.

  • Spitzensport-RS 2020
    - Das BASPO hat die Kandidaten für die Spitzensport-RS vom kommenden Herbst geprüft und die Auswahl wurde getroffen. Erfreut kann seitens des ESV festgestellt werden, dass die beide jungen eidgenössischen Kranzschwinger Michael Wiget, Wünnewil und Fabian Staudenmann, Rüschegg selektioniert wurden und die Spitzensport-RS absolvieren werden.


Rolf Gasser
Leiter der Geschäftsstelle

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